Satzung

KANU – CLUB ZUGVOGEL BLAU – GOLD KÖLN e.V.

Satzung in der Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. März 2012

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „KANU-CLUB ZUGVOGEL BLAU-GOLD KÖLN e.V." (KCZ). Er wurde am 24.09.1951 gegründet, hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

  2. Das Vereinswappen zeigt einen goldfarbenen, fliegenden Kranich auf blauem Grund und ist mit zwei goldfarbenen Doppelrandstreifen verziert. Die Vereinsfarben sind blau-gold.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Kanu-Verbands Nordrhein-Westfalen, Bezirk 4 Köln-Bonn-Aachen e.V. sowie des Kanu-Verbands Nordrhein-Westfalen e.V. und durch diesen dem Deutschen Kanu-Verband e.V. angeschlossen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports, des Umwelt- und Gewässerschutzes, der Kultur, der Jugend- und Familienförderung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.

  2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. 1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
    2. 2. die Ausübung von Ausgleichssportarten
    3. 3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen
    4. 4. Durchführung von Veranstaltungen zur Natur- und Gewässerkunde
    5. 5. Durchführung von Sicherheitstrainings
    6. 6. Pflege internationaler Freundschaften
    7. 7. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
    8. 8. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen
    9. 9. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder Vereinsbesitz stehenden Immobilien und Gegenstände

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand grundsätzlich unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • Fördermitgliedern
    • Ehrenmitgliedern

  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

  3. Fördermitgliedern steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

  4. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1) Die Mitgliedschaft endet -durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Tod
    • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt ist schriftlichspätestens vier Wochen vor Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

  3. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen:
    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
    • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

  4. Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. Ä.

 

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

  2. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidetdie Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

  3. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.

  4. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

  5. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

  6. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

  7. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen dergeschäftsführende Vorstand.

  8. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

  2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr -möglichst im ersten Quartal - einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnungkönnen von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 1.1. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

  3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

  4. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das anstehende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Beiträge und Umlagen
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Gebäuden, bzw. grundstücksgleichen Rechten. Entsprechendes gilt für die Rahmenvorgaben für den Bau oder Umbau von Gebäuden sowie für die Rahmenvorgaben von Miet-, Pacht-, Nutzungs- und Erbbaurechtsverträgen für Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 derabgegebenen Stimmen beschlossen werden. Für eine Änderung des Vereinszwecks sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, werden vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt.

  7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

  8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

  9. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  11. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen sowie dem Jugendwart. Alle gemeinsam bilden den erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei der vorgenannten Personen, sofern sie volljährig sind. Den geschäftsführenden Vorstand wählt der erweiterte Vorstand aus seinen Reihen. Zwei dieser geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  2. Für bestimmte Rechtsgeschäfte kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vom erweiterten Vorstand Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

  3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 11 (1) der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Ausnahme bildet insofern der Jugendwart, der von der Jugendversammlunggemäß der Jugendordnung gewählt wird.

  4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Stellvertreter berufen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  7. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidetder erweiterte Vorstand.

  9. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Vertretung findet nicht statt. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied unverzüglich widerspricht.

 

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

  4. Organe der Vereinsjugend sind der Jugendvorstand und die Jugendversammlung.

  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 4/5 der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Kanusports verwenden darf.

  4. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 15 Verhalten auf dem Wasser

  1. Bei gemeinsamen Unternehmungen auf dem Wasser bilden die Mitglieder eine Gefahrengemeinschaft. Sie sind deshalb zu selbstverantwortlichem und vorausschauendem Verhalten, gegenseitiger Hilfe und Rücksichtnahme, zur Befolgung der Anweisungen der Fahrten- und Übungsleiter, zur Beachtung gewässerspezifischer Vorschriften (z.B. Schifffahrtszeichen, Befahrungsregeln) und zur Rücksicht auf die Belange des Natur- und Gewässerschutzes sowie anderer Gewässernutzer und der Anrainer verpflichtet.

  2. Auf dem Wasser ist die jeweils erforderliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung zu tragen.

  3. Die Mitglieder sind gehalten, ihre privaten Boote nach Maßgabe des Gesetzes etwa mit Namen, Adresse, Bootsnamen, Vereins- und DKV-Wimpel zu kennzeichnen. Näheres bestimmt der Vorstand.

 

Köln – Zündorf, den 04.07.2012

Vorstand: Andrea Sprenger, Christian Mörchen, Marcus Hoffmann, Michael Hoscheidt

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